Räum- und Streupflicht: Das sollten Sie bei Eis und Schnee beachten

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Ein Thema, das insbesondere in den kalten Monaten für Verwalter, Immobilieneigentümer, sowie Mieter von Bedeutung ist, ist die winterliche Räum- und Streupflicht.

Diese Pflicht schützt Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer vor Unfällen, die durch liegengebliebenen Schnee und Eis verursacht werden.

Immobilien und ihre angrenzenden öffentlichen Flächen (wie Gehwege) sind sicher und begehbar zu halten. Gerade bei andauerndem oder starken Schneefall oder Frost kann diese Aufgabe eine Herausforderung sein. Sie beinhaltet nicht nur das Räumen von Schnee, sondern auch vorbeugendes Streuen, um Glätte zu verhindern.

Das Thema Räumen und Streuen ist jeden Winter ein Thema und beschäftigt die deutschen Gerichte. Daher ist es für alle Beteiligten wichtig, sich mit dieser Pflicht auseinanderzusetzen und sich zu informieren. Sowohl im Sinne der eigenen Sicherheit als auch im Sinne der Sicherheit für die Gemeinschaft.

Gesetzliche Grundlagen der Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht hat verschiedene rechtliche Grundlagen, die sich nach Bundesland und sogar nach Gemeinde unterscheiden können. Sie sind in den jeweiligen Straßen- und Weggesetzten der Bundesländer, sowie in kommunalen Satzungen festgelegt.

In Baden-Württemberg dient § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes als rechtliche Grundlage für die sogenannten Streupflichtsatzungen der Städte und Gemeinden. Dort ist im Detail festgelegt, wie Anlieger von Straßen die winterlichen Herausforderungen handhaben sollen.

Dort ist festgelegt, dass die Gehwege vor den Grundstücken von Schnee zu befreien und bei Glatteis zu streuen sind. Zudem enthalten diese Satzungen Vorschriften, wo der Schnee anzuhäufen ist, welche Streumittel erlaubt oder gar verboten sind und zu welcher Uhrzeiten Schnee geräumt sein muss.

Da die genauen Bestimmungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sind, ist es für Immobilieneigentümer, sowie Mieter und Verwalter essenziell, sich mit den lokalen Regelungen vertraut zu machen.

Umfang der Räum- und Streupflicht

In Baden-Württemberg, aber auch in vielen anderen Bundesländern, ist der genaue Umfang der Räum- und Streupflicht in den Gemeindeordnungen definiert.

Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet, bei Schnee oder Glatteis die Gehwege entlang ihrer Straße auf eigene Kosten zu räumen und zu streuen. Auch die zeitlichen Rahmenbedingungen sind in diesen Verordnungen festgelegt. So beginnt die Räumpflicht in der Regel morgens um 6 Uhr und endet meist um 22 Uhr abends.
Dabei können Vermieter diese Pflicht auf ihre Mieter übertragen. Allerdings muss dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, meist ist dies im Mietvertrag geregelt. In diesem Fall geht die Pflicht für das Räumen und Streuen auf den Mieter über.

Materialien und Methoden

In den meisten Kommunen ist die Verwendung von Streusalz verboten. Bei Missachtung droht ein Bußgeld.

Stattdessen sollten abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, Asche oder Granulat verwendet werden. All diese Materialien verringern die Rutschgefahr auf glatten Flächen ohne dabei die Umwelt unnötig zu belasten. Bei Kauf sollte zudem auf Produkte geachtet werden, die mit dem “Blauen Engel” gekennzeichnet sind. Diese stehen für besonders umweltfreundliche Streumittel.

Schnee sollte so schnell wie möglich entfernt werden, bevor er festgetreten wird und Vereisungen bildet. Je frischer der Schnee, desto einfacher lässt er sich beseitigen. Meist kann dann auch auf Streumittel verzichtet werden.

Haftung bei Unfällen

Wird die Räum- und Streupflicht vernachlässigt, kann der Verantwortliche, in diesem Fall der Grundstückseigentümer, haftbar gemacht werden. Die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers kann in solchen Fällen für Schadensersatzforderungen aufkommen, vorausgesetzt, er bewohnt die Immobilie selbst.
Wurde die Verantwortung hingegen an einen Mieter oder eine externe Firme delegiert, übernehmen diese die Haftung.

Der Geschädigte hat in diesem Fall Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Bitte beachten Sie, dass bei Nichtbefolgung der Räum- und Streupflicht Bußgelder von bis zu 50.000 € fällig werden können. Die Privat-Haftpflichtversicherung kommt in der Regel für diese Bußgelder nicht auf.

Fazit

Die Räum- und Streupflicht ist ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Wintermonate. Sie beinhaltet Regelungen für das Räumen und Streuen von Gehwegen und anderen öffentlichen Flächen, um Unfälle und Verletzungen zu vermeiden.

In Reutlingen, wie in vielen anderen Gemeinden, sind die genauen Vorschriften in der Satzung über Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege festgelegt. Diese Satzung legt fest, wer für das Räumen verantwortlich ist und gibt auch vor, wie die Wege geräumt werden müssen.

In Reutlingen müssen die Wege und Zufahrten werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und sonntags bis 9 Uhr geräumt sein. Die Streupflicht endet täglich um 20 Uhr.

Für weitere Informationen können sich Bürger und Bürgerinnen in Reutlingen an das Amt für öffentliche Ordnung wenden: 07121 / 303-2889. Bei Fragen zum städtischen Winterdienst stehen die Technischen Betriebsdienste Reutlingen (TBR) unter der Telefonnummer 07121 / 303-2914 zur Verfügung.