Immobilien-Zubehör beim Hausverkauf:

Foto Was gehört dazu und was nicht?

Was gehört dazu und was nicht?

Eine der häufigsten Fragen beim Hausverkauf lautet: "Was gehört eigentlich alles zum Haus dazu?" Diese Frage ist nicht nur für Sie als Verkäufer oder Käufer wichtig, sondern kann auch erhebliche rechtliche und finanzielle Auswirkungen haben.

In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über das Thema Immobilien-Zubehör geben. Wir klären, was genau unter Zubehör zu verstehen ist, welche rechtlichen Grundlagen es gibt und wie Sie als Käufer oder Verkäufer am besten vorgehen.

Rechtliche Grundlagen

Bevor wir ins Detail gehen, ist es wichtig, dass Sie die rechtlichen Grundlagen verstehen. Das deutsche Recht unterscheidet bei einem Immobilienverkauf zwischen drei Kategorien:

1. Wesentliche Bestandteile
2. Zubehör
3. Sonstige bewegliche Sachen

Diese Unterscheidung hat handfeste Auswirkungen auf den Kaufvertrag und sogar auf die zu zahlende Grunderwerbsteuer.

Einteilung des Inventars

Lassen Sie uns die drei Kategorien kurz erläutern:

- Wesentliche Bestandteile: Das sind alle Dinge, die fest mit dem Haus verbunden sind. Der Gesetzgeber definiert sie in § 93 BGB als Gegenstände, die nicht vom Haus getrennt werden können, ohne dass sie oder das Haus selbst zerstört oder in ihrem Wesen verändert werden.
Link zum BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__93.html

- Zubehör: Hierunter fallen laut § 97 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen und zu ihr in einem räumlichen Verhältnis stehen.
Link zum BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__97.html

- Sonstige bewegliche Sachen: Alles, was weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör ist, fällt in diese Kategorie.

Wesentliche Bestandteile

Nachdem wir die rechtlichen Grundlagen geklärt haben, lassen Sie uns nun genauer betrachten, was alles zu den wesentlichen Bestandteilen einer Immobilie gehört. Diese Kategorie ist besonders wichtig, da wesentliche Bestandteile automatisch mit der Immobilie verkauft werden, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wird.

Definition und Merkmale

Wesentliche Bestandteile sind, wie bereits erwähnt, alle Dinge, die fest mit dem Haus verbunden sind. Das klingt zunächst einfach, kann aber im Einzelfall durchaus kompliziert werden. Ein gutes Merkmal ist: Wenn Sie es nicht ohne größeren Aufwand oder Beschädigung entfernen können, handelt es sich wahrscheinlich um einen wesentlichen Bestandteil.

Zu den klassischen Beispielen für wesentliche Bestandteile gehören:

- Fenster und Türen
- Heizungsanlage und Heizkörper
- Fest eingebaute Sanitäranlagen wie Toiletten, Waschbecken und Badewannen
- Fest verlegte Bodenbeläge
- Eingebaute Deckenleuchten
- Fest installierte Markisen oder Jalousien
- Carports oder Garagen, die fest mit dem Grundstück verbunden sind

Es gibt jedoch auch einige Grenzfälle, die in der Praxis häufig zu Diskussionen führen:

Einbauküche: Eine Einbauküche gilt als wesentlicher Bestandteil, wenn sie bei der Errichtung des Hauses eingebaut wurde und speziell an die räumlichen Gegebenheiten angepasst ist. Bei nachträglich eingebauten Küchen kommt es auf den Einzelfall an.

Kaminofen: Hier ist entscheidend, ob der Ofen fest eingebaut und die einzige Heizquelle im Raum ist. In diesem Fall wäre er ein wesentlicher Bestandteil. Ein frei stehender Kaminofen hingegen zählt eher zum Zubehör.

Im Zweifelsfall empfehlen wir immer, die fraglichen Gegenstände explizit im Kaufvertrag zu erwähnen, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Zubehör

Die Kategorie Zubehör ist oft weniger eindeutig als die wesentlichen Bestandteile und kann daher zu Missverständnissen zwischen Käufer und Verkäufer führen.

Zubehör sind, wie bereits erwähnt, bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache (in unserem Fall des Hauses) dienen und in einem räumlichen Verhältnis zu ihr stehen. Anders als wesentliche Bestandteile können sie theoretisch ohne Beschädigung entfernt werden, sind aber für die Nutzung des Hauses von Bedeutung.

Typische Beispiele für Zubehör sind:

- Alarmanlagen und Rauchmelder
- Heizvorräte (z.B. Öl im Tank, Holz für den Kamin)
- Locker befestigte Parabolantennen
- Gartenmöbel
- Ersatzfliesen oder -dachziegel
- Einbaumöbel, die nicht speziell angepasst wurden
- Feuerlöscher

In der Praxis haben wir es oft erlebt, dass besonders die Frage der Heizvorräte zu Diskussionen führt.

Rechtliche Besonderheiten beim Verkauf

Eine wichtige Besonderheit beim Zubehör ist, dass es im Zweifel als mitverkauft gilt, auch wenn es im Kaufvertrag nicht explizit erwähnt wird. Das bedeutet: Wenn Sie als Verkäufer bestimmte Zubehörgegenstände behalten möchten, müssen Sie dies ausdrücklich im Kaufvertrag festhalten.

Andererseits kann die separate Auflistung von Zubehör im Kaufvertrag steuerliche Vorteile haben. Dazu kommen wir später noch.

Unser Tipp: Erstellen Sie als Verkäufer eine detaillierte Liste aller Gegenstände, die Sie als Zubehör betrachten. Besprechen Sie diese Liste mit dem Käufer und dem beurkundenden Notar, um sicherzustellen, dass alle Parteien die gleiche Vorstellung davon haben, was mit der Immobilie verkauft wird.

Sonstige bewegliche Sachen

Nach den wesentlichen Bestandteilen und dem Zubehör kommen wir nun zur dritten Kategorie: den sonstigen beweglichen Sachen. Diese Kategorie ist oft der Grund für Missverständnisse und sollte daher besondere Aufmerksamkeit erhalten.

Sonstige bewegliche Sachen sind all jene Gegenstände, die weder wesentliche Bestandteile noch Zubehör sind. Es handelt sich um Dinge, die sich zwar in der Immobilie befinden, aber nicht fest mit ihr verbunden sind und auch nicht ihrem wirtschaftlichen Zweck dienen.

Die Abgrenzung zum Zubehör kann manchmal schwierig sein. Ein gutes Merkmal ist: Wenn der Gegenstand problemlos mitgenommen werden kann und nicht speziell für die Nutzung des Hauses vorgesehen ist, handelt es sich wahrscheinlich um eine sonstige bewegliche Sache.

Typische Beispiele für sonstige bewegliche Sachen sind:

- Möbel (sofern nicht fest eingebaut)
- Gartengeräte
- Nicht fest installierte Lampen
- Vorhänge und Gardinen
- Waschmaschine und Trockner
- Bilder und Dekorationen
- Kinderspielgeräte im Garten (z.B. freistehende Schaukel)

Denken Sie daran: Im Gegensatz zu wesentlichen Bestandteilen und Zubehör gelten sonstige bewegliche Sachen im Zweifel als nicht mitverkauft. Wenn Sie als Käufer bestimmte Gegenstände übernehmen möchten, müssen Sie dies explizit vereinbaren.

Spezialfälle und häufige Fragen

Lassen Sie uns einige der häufigen Fragen und Grenzfälle genauer betrachten:

Einbauküche

Die Einbauküche ist oft ein Streitpunkt beim Immobilienverkauf. Grundsätzlich gilt: Eine Einbauküche gilt als wesentlicher Bestandteil, wenn sie bei der Errichtung des Hauses eingebaut wurde und speziell an die räumlichen Gegebenheiten angepasst ist. Bei nachträglich eingebauten Küchen kommt es auf den Einzelfall an. Eine genaue Prüfung ist in diesem Fall erforderlich.

Unser Tipp: Klären Sie die Frage der Einbauküche immer explizit im Kaufvertrag. Wenn Sie als Verkäufer die Küche behalten möchten, müssen Sie dies ausdrücklich vereinbaren.

Kaminofen

Bei Kaminöfen ist die Situation ähnlich wie bei Einbauküchen. Ein fest eingebauter Kaminofen ist nicht automatisch ein wesentlicher Bestandteil, selbst wenn er die einzige Heizquelle im Raum ist. Eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist nötig, um festzustellen, ob er als wesentlicher Bestandteil zu betrachten ist. Ein freistehender Kaminofen hingegen zählt eher zum Zubehör.

Gartenhäuschen und Schuppen

Gartenhäuschen und Schuppen sind ein klassischer Grenzfall. Sind sie fest mit dem Boden verbunden (z.B. durch ein Betonfundament), gelten sie als wesentliche Bestandteile. Leichte, versetzbare Konstruktionen können hingegen als Zubehör oder sogar als sonstige bewegliche Sachen eingestuft werden.

Daher mein Rat: Klären Sie diesen Punkt im Vorfeld und erwähnen Sie das Gartenhäuschen explizit im Kaufvertrag.

Klimaanlage

Bei Klimaanlagen kommt es auf die Art der Installation an. Fest installierte Split-Klimaanlagen gelten in der Regel als wesentliche Bestandteile. Mobile Klimageräte hingegen fallen unter die sonstigen beweglichen Sachen.

Kinderschaukel und Sandkasten

Kinderspielgeräte im Garten sind oft ein emotionales Thema. Rechtlich gesehen gelten sie meist als sonstige bewegliche Sachen, es sei denn, sie sind fest im Boden verankert.

Steuerliche Aspekte

Die korrekte Einordnung von Inventar und Zubehör hat nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Konsequenzen. Lassen Sie uns einen Blick darauf werfen.

Grunderwerbsteuer-Ersparnis durch Zubehör

Ein wichtiger Punkt, den viele Käufer und Verkäufer übersehen: Auf Zubehör fällt keine Grunderwerbsteuer an. Das bedeutet, wenn Sie Zubehör separat im Kaufvertrag ausweisen, können Sie Steuern sparen.

In Baden-Württemberg beträgt die Grunderwerbsteuer 5%. Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro und einem Zubehörwert von 20.000 Euro könnten Sie also 1.000 Euro Grunderwerbsteuer sparen.

Um diesen steuerlichen Vorteil zu nutzen, müssen Sie das Zubehör im Kaufvertrag separat auflisten und bewerten. Hier ist Vorsicht geboten: Das Finanzamt prüft solche Auflistungen genau. Die Bewertung muss realistisch und nachvollziehbar sein.

Risiken und Grenzen der steuerlichen Optimierung

Übertriebene oder unrealistische Bewertungen des Zubehörs können zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Eine moderate, gut begründete Auflistung von Zubehör wird in der Regel akzeptiert. Extreme Fälle führen jedoch oft zu Nachfragen oder sogar Prüfungen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn Sie als Käufer eine Finanzierung benötigen, kann eine zu hohe Zubehörbewertung problematisch sein. Banken betrachten oft nur den reinen Immobilienwert als Sicherheit. Eine Reduzierung dieses Wertes durch hohe Zubehörwerte könnte die Kreditkonditionen verschlechtern.

Praktische Tipps für Käufer und Verkäufer

Nach all diesen rechtlichen und steuerlichen Informationen möchten wir Ihnen gerne noch einige praktische Tipps geben:

Erstellung einer Inventarliste

Ob Sie nun Käufer oder Verkäufer sind: Eine detaillierte Inventarliste ist Gold wert. Als Verkäufer sollten Sie frühzeitig eine Liste aller Gegenstände erstellen, die Sie als Zubehör betrachten oder die Sie explizit vom Verkauf ausschließen möchten. Als Käufer empfehle ich, eine Liste der Dinge zu machen, die Sie gerne übernehmen würden.
Dies kann spätere Diskussionen vermeiden.

Dokumentation im Kaufvertrag

Offene Kommunikation ist der Schlüssel zu einem reibungslosen Verkaufsprozess. Besprechen Sie Ihre Inventarlisten frühzeitig und seien Sie bereit zu verhandeln. Oft können kreative Lösungen gefunden werden.

Egal, was Sie vereinbaren: Halten Sie es schriftlich fest! Der Kaufvertrag ist der Ort, an dem alle Vereinbarungen dokumentiert werden sollten. Seien Sie so detailliert wie möglich.

Fazit

Hier sind noch einmal wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Unterscheiden Sie sorgfältig zwischen wesentlichen Bestandteilen, Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen.
  2. Wesentliche Bestandteile und Zubehör werden im Zweifel mitverkauft, sonstige bewegliche Sachen nicht.
  3. Erstellen Sie detaillierte Inventarlisten und kommunizieren Sie offen über Ihre Erwartungen.
  4. Nutzen Sie die Möglichkeit zur Steuerersparnis durch separate Ausweisung von Zubehör, aber bleiben Sie dabei realistisch.
  5. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen präzise im Kaufvertrag.

Eine gründliche Vorbereitung und klare Kommunikation in Bezug auf das Immobilien-Zubehör kann Ihnen viel Ärger, Zeit und sogar Geld sparen.

Dennoch: Jeder Immobilienverkauf ist einzigartig. Die hier gegebenen Informationen sind allgemeiner Natur und können eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen. Ich empfehle Ihnen, bei komplexen Fällen oder Unsicherheiten immer einen Fachanwalt für Immobilienrecht oder einen erfahrenen Immobilienmakler oder Notar hinzuzuziehen.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung bei Ihrem Immobilienverkauf in Reutlingen, Tübingen und Umgebung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.