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1. Wir versichern, dass wir vom Verkäufer
oder einem berechtigten Dritten befugt sind, das Objekt zu den genannten
umseitigen Bedingungen anzubieten. Wir erklären weiterhin,
dass die umseitig gemachten Angaben ausschließlich auf Informationen
des Verkäufers beruhen. Wir sind selbstverständlich ebenfalls
um richtige und vollständige Angaben bemüht, können
jedoch für diese Angaben des Verkäufers keine Haftung
übernehmen.
2. Der Interessent ist ausdrücklich darüber
informiert, dass er für den Fall der Kenntnis des Objekts bzw.
des Eigentümers des Objektes, diesen Umstand dem Makler unverzüglich
mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der
Informationen des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten,
im Falle eines Vertragsabschlusse, zumindest mitursächlich
für den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung
zur Provisionszahlung.
3. Der Empfänger dieses Exposés
hat uns unverzüglich Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen
Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Exposé
bezeichnete Objekt oder über ein anders Objekt des von uns
nachgewiesenen Vertragspartners abschließt.
4. Das vorliegende Exposé ist nur für
den von uns umseitig genannten Empfänger bestimmt. Es ist vertraulich
zu behandeln und darf Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden. Der Bruch der Vertraulichkeit dies Exposés
berechtigt uns für den Fall der Entstehung eines Schadens zum
Schadensersatzanspruch.
5. Wenn keine gesonderte individuelle Vereinbarung
über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde gilt,
dass der Empfänger des Exposés dem Makler am Tage des
Abschlusses des notariellen Kaufvertrags für den Nachweis oder
die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses die umseitig genannte
Provision zu bezahlen hat. In Ermangelung einer Vereinbarung über
die Höhe der Provision gilt der ortsübliche Satz. Der
Empfänger des Exposés hat die vereinbarte Vergütung
auch für den Fall zu bezahlen, dass unter Beibhaltung der inhaltlichen
Idendität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen
wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller
oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin
den vereinbarten Provisionsanspruch. Weicht der tatsächlich
geschlossene Kaufvertrag inhaltlich von dem ab, was Gegenstand des
Exposés war, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche
Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprünglich im
Exposé vereinbarte Provision bestehen.
6. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig,
wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der
der Emfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen
oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für
den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer des
Objektes ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des
Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls
sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen
des Provisionsanspruches beruft. Kommt ein Kaufvertrag über
ein anders, dem Verkäufer gehörendes Objekt zustande,
so ist die vereinbarte Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn
der Makler im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluss des
Kaufvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des Vertragspartners
ermöglicht hat. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf
bzw. -vermietung und -verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich
vorbehalten, es sei denn, dass hierüber eine gesonderte Vereinbarung
getroffen wird.
7. Der Empfänger des Exposés bestätigt
abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche
Nebenabreden über das Exposé hinaus nicht getroffen
wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur dann Gültigkeit
erlangen, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
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